- Europäisches Patentübereinkommen
- Erster Teil: Allgemeine und institutionelle Vorschriften
- Zweiter Teil: Materielles Patentrecht
- Dritter Teil: Die Europäische Patentanmeldung
- Siebenter Teil: Gemeinsame Vorschriften
- Achter Teil: Auswirkung auf das nationale Recht
- Neunter Teil: Besondere Übereinkommen
Art 144 EPÜ
Vertretung vor den besonderen Organen
Die Gruppe von Vertragsstaaten kann die Vertretung vor den in Artikel 143 Absatz 2 genannten Organen besonders regeln.